AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Abbruch-und Erdarbeiten

Firma Van den Berg Metal GmbH

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die nachstehend dem Auftraggeber zur Kenntnis gebrachten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Abbruch- und Erdarbeiten der Firma Van den Berg Metal GmbH, nachfolgend Auftragnehmer genannt, werden durch die Auftragserteilung Vertragsbestandteil. Davon abweichende Bedingungen bedürfen der besonderen schriftlichen Vereinbarung. Widersprechen sich Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vertragspartner, gelten ausschließlich unsere Bedingungen. Dies gilt auch dann, wenn wir den Bedingungen des Auftraggebers nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen. Eine gleichlautende Ausschlussklausel in seinen Bedingungen verpflichtet den Auftraggeber zu einem gesonderten schriftlichen Hinweis. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr (gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB) sind diese Bedingungen auch wirksam, wenn sich der Auftragnehmer – im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung – bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie bezieht.
  2. Sämtliche Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Sie werden erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. der Arbeitsaufnahme des Auftragnehmers oder deren Unterbeauftragten wirksam.
  3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Nachträge vorzulegen, wenn sich zwischen der Abgabe des Angebotes und der Durchführung des Auftrages Änderungen in der Kalkulationsgrundlage ergeben. Solche Änderungen sind Lohnsteigerungen sowie Risikoerhöhungen, weil sich nachträglich Schadstoffsanierungen als erforderlich zeigen, die vorher nicht erkennbar waren. Nachträge sind auch dann zulässig, wenn sich dieses Erfordernis der Schadstoffsanierung erst nach Beginn der Auftragsausführung ergibt.
  4. Sonstige Umdispositionen im Rahmen eines wirksam zustande gekommenen Vertrages sind nur im beiderseitigen Einvernehmen zulässig.

§ 2 Fristen, Termine, Verzug

  1. Von dem Auftragsnehmer benannte Ausführungszeiten, – fristen und -termine sind unverbindlich freibleibend, es sei denn, der Auftragnehmer bestätigt schriftlich und ausdrücklich die Verbindlichkeit. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben voraus. Wird die Einhaltung verbindlich anerkannter Fristen und Termine durch Umstände unmöglich, die nicht durch den Auftragnehmer zu verantworten sind, wird der Zeit- und Fristlauf für die Dauer der Unterbrechung und/oder Unmöglichkeit gehemmt. Im Falle einer unangemessen langen Unterbrechung und/oder gänzlicher Unmöglichkeit der Auftragsdurchführung ist der Auftragnehmer zum Rücktritt berechtigt, sofern die Durchführung des Auftrages unzumutbar ist. Gleiches gilt auch im Falle von Ereignissen, die auf höhere Gewalt beruhen. Dabei stehen der höheren Gewalt alle Umstände gleich, die der Auftragnehmerin die Ausführung des Auftrages wesentlich erschweren oder unmöglich machen, z.B. hoheitliche Maßnahmen, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen aller Art, Behinderung der Verkehrswege, unabhängig davon, ob diese Umstände bei der Auftragnehmerin, einem Subunternehmer oder einem Lieferwerk eintreten.
  2. Der Auftragnehmer kommt nur durch schriftliche Mahnung in Verzug. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer im Falle des Verzuges eine angemessene Nachfrist zu setzen. Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufes ist der Auftraggeber zum Rücktritt lediglich bezüglich der bis dahin von dem Auftragnehmer noch nicht erbrachten Leistungen berechtigt. Sind die bis zum Fristablauf bereits erbrachten Leistungen für den Auftraggeber lediglich von geringer Bedeutung, so ist er im Fall des Verzuges auch zum Rücktritt vom Gesamtvertrag berechtigt. Eine Schadensersatzverpflichtung wegen Lieferverzug besteht nur, wenn der Auftragnehmer den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Sofern der Verzug nicht auf eine vom Auftragnehmer zu vertretende vorsätzliche Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden, jedenfalls aber auf den Wert der Auftragssumme begrenzt. Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen gelten nicht im Falle der Verletzung von Leib oder Leben.

§ 3 Zahlungsbedingungen

  1. Sämtliche Zahlungen sind sofort nach Rechnungserhalt zu leisten. Erfüllungsort ist Andernach. Andere Zahlungskonditionen sind nur im Falle schriftlicher beiderseitiger Vereinbarung gültig.
  2. Sofern aufgrund der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen oder aufgrund des Gesetzes Fälligkeits- bzw. Verzugszinsen zu Lasten für den Auftraggeber anfallen, werden diese festgesetzt auf 10 % über dem Basiszins der  Europäischen Zentralbank. Die  Geltendmachung eines  höheren tatsächlichen Zinsschadens bleibt der Auftragnehmer unbenommen.
  3. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht pünktlich nach oder werden dem Auftragnehmer Umstände bekannt, die nach pflichtgemäßem Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu beeinträchtigen, so werden alle Forderungen dem Auftragnehmer auch soweit dafür Wechsel angenommen wurden, sofort fällig und zahlbar. Im Falle des vollständigen oder teilweisen Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist die Fortführung und Beendigung ihrer Leistungen von Vorauszahlungen abhängig zu machen. Leistet der Auftraggeber auf Aufforderung keine Vorauszahlung, ist der Auftragnehmer berechtigt, anstelle der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Gleiches gilt für ein Zurückbehaltungsrecht, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Ist dies nicht der Fall, kann ein Zurückbehaltungsrecht nur dann geltend gemacht werden, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Genehmigungen

Der Auftraggeber hat etwaige öffentlich-rechtliche Erlaubnisse (z.B. baurechtliche Genehmigungen, straßenverkehrsrechtliche Genehmigungen, Abbruchgenehmigungen, Abfallbeseitigungsgenehmigungen etc.) zu beschaffen und dem Auftragnehmer vor Durchführung des Auftrages vorzulegen. Liegen die eventuell erforderlichen Genehmigungen nicht vor, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Schadensersatzanspruch kann mit pauschal 20 % der Auftragssumme berechnet werden. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden des Auftraggebers, die diesem im Falle des Widerrufs oder der Nichterteilung von Genehmigungen entstehen. Wird die Durchführung des Auftrages infolge Widerrufs unmöglich oder wird die Ausführung des Auftrages im Falle von Rechtsstreitigkeiten über die Genehmigungen unangemessen lange hinausgezögert und/oder unterbrochen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten oder Ersatz ihrer Aufwendungen zu verlangen. Bei einem Vertragsrücktritt gilt die zuvor vereinbarte Schadensersatzverpflichtung. Wartezeiten und Arbeitsunterbrechungen auf der Baustelle, die nicht von der Auftragnehmer zu vertreten sind, werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.

§ 5 Gewährleistung und Haftung

  1. Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich nach Bekanntwerden oder nach Beendigung der Leistung dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen.
  2. Dem Auftragnehmer ist vom Auftraggeber Gelegenheit zu geben, zwei Nachbesserungsversuche durchzuführen. Sind diese nicht erfolgreich, stehen dem Auftraggeber die weiteren gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.
  3. Werden Mängelansprüche zu Unrecht erhoben, ist der Auftragnehmer berechtigt, die durch die Überprüfung der Ansprüche entstandenen Aufwendungen vom Auftraggeber ersetzt zu verlangen.
  4. Wenn die Nacherfüllung durch den Auftragnehmer fehlschlägt, kann der Auftraggeber über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach § 634 Abs. 2, 3 und 4 BGB hinaus keine weiteren Ansprüche, gleich aus welchem, auch deliktischem, Rechtsgrund geltend machen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die nicht an seinem Gewerk entstanden sind sowie für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers. Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, angestellten Arbeitnehmer, Mitarbeitervertreter und Erfüllungsgehilfen. Die Haftungsfreizeichnung gilt nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn ein Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist, oder wenn der Auftragnehmer eine Erfolgsgarantie übernommen hat oder dem Auftragnehmer arglistiges Verhalten vorgeworfen werden kann. Sie gilt außerdem nicht für Ansprüche gemäß § 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Sofern der Auftragnehmer fahrlässig eine Hauptpflicht oder sonstige vertragswesentliche Pflichten verletzt hat, ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, bei leichter Fahrlässigkeit auf 50 % des vorhersehbaren Schadens.

§ 6 Beratung

Wenn der Auftragnehmer oder dessen Mitarbeiter vor, bei oder nach einem Vertragsschluss oder in anderem Zusammenhang Ratschläge oder Auskünfte erteilen oder Empfehlungen aussprechen, haftet der Auftragnehmer dafür nur, wenn für diese Leistungen ein besonderes Entgelt vereinbart worden ist.

§ 7 Versicherungsleistungen im Schadensfall

  1. Der Auftragnehmer hat eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme in Höhe von 1) 3.0000.000,– € für Personen- u. Sachschäden 2) 100.000,–€ Vermögensschäden abgeschlossen. Die in § 5 Abs. 4 vereinbarte Haftungsbegrenzung ist zusätzlich begrenzt durch die Höhe der abgeschlossenen Versicherungen.
  2. Über diese Versicherungssummen hinausgehenden Deckungssummen oder Erweiterungen des Versicherungsschutzes können auf Wunsch des Auftraggebers vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung ist vor Auftragsdurchführung schriftlich zu treffen und bedarf zur Wirksamkeit der ausdrücklichen Bestätigung des Auftragnehmers.

§ 8 Besondere Ausführungsbedingungen

  1. Maschinenbewegung Die Baustelle muss für die Maschinen befahrbar und frei erreichbar sein. Für Schäden durch das Gewicht oder Arbeitsbewegungen der Maschinen an Zufahrtswegen, Rasenflächen oder Gebäuden usw. wird keine Haftung übernommen.
  2. Dem Auftragnehmer unbekannte/verborgene Leitungen, Kabel oder sonstige Bauwerke hat der Auftraggeber vor Arbeitsbeginn fachgerecht zu kennzeichnen und zu sichern.
  3. Sollte bei den Arbeiten das vorgefundene Material belastet, kontaminiert oder aber nicht dem offerierten Zustand entsprechend hat diese das Recht zur Weiterbelastung der zusätzlich anfallenden Kosten. Auf § 1 Abs. 3 wird verwiesen. Ist der Auftraggeber nicht bereit, Nachträge zu beauftragen, kann der Auftragnehmer den bestehenden Vertrag außerordentlich kündigen. In diesem Fall ist er berechtigt, die vertraglich erbrachten Leistungen abzurechnen und wegen der aufgrund der außerordentlichen Kündigung nicht erbrachten Leistungen Schadensersatz wegen entgangenem Gewinn geltend zu machen.
  4. Durchführungstermine und Fristen gelten nur nach schriftlicher Bestätigung und verstehen sich vorbehaltlich von Wetter- und Umweltbedingungen. 5. Bei Aufmaß-/massenbasierten Fakturierungen darf der Auftragnehmer auch nach dem sog. Wagen maß abrechnen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

Alle von dem Auftragnehmer gelieferten Güter bleiben in deren Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber. Dieser darf die unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Güter im gewöhnlichen Geschäftsgang veräußern oder verarbeiten. Dafür tritt er sicherheitshalber hierdurch entstandene Forderungen gegen Dritte an die Auftragnehmer ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Die Abtretung erlischt mit Bezahlung durch den Auftraggeber.

§ 10 Schadensersatzpauschalierung

Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Falle des durch den Auftraggeber verschuldeten Schadensersatzes wegen Nichterfüllung 20 % der Auftragssumme als pauschalierte Schadensersatzposition ohne den Nachweis eines tatsächlichen Schadens zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unbenommen. Dem Auftraggeber bleibt es jeweils unbenommen, den Nachweis eines nicht entstandenen oder geringeren Schadens dem Auftragnehmer zu führen. Die vorbezeichnete Schadensersatzpauschalierung gilt insbesondere im Falle des Annahmeverzugs des Auftraggebers, der den Auftragnehmer berechtigt, nach angemessener Fristsetzung von der Durchführung des Vertrages abzusehen und nach den vorbezeichneten Bestimmungen Schadensersatz statt Leistung zu verlangen.

§ 11 Individualabreden

Individualabreden zwischen Auftragnehmer und dem Auftraggeber bedürfen zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich der Schriftform. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Es gilt dann diejenige Bestimmung, die die Vertragspartner im Falle des Erkennens der Unwirksamkeit am nahesten aller Parteien kommt.

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Es gilt dann diejenige Bestimmung, die den Vertragspartnern im Falle des Erkennens der Unwirksamkeit am nahesten kommt.

§ 13 Datenschutz

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten über den Auftraggeber, gleich ob diese vom Auftraggeber selbst oder von Dritten stammen, unter Berücksichtigung des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der Datenschutzgrundverordnung und der Datenschutzerklärung, abrufbar unter https://www.vandenberg-abbruch.de zu verarbeiten.

§ 14 Gerichtsstand / Erfüllungsort

  1. Es gilt ausschließlich die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des einheitlichen europäischen Kaufrechts wird ausgeschlossen.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Hauptgeschäftssitz des Auftragnehmers, sofern der Vertragspartner Kaufmann, öffentlich-rechtliche Körperschaft oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Diese Regelung gilt auch für Verbraucher, sofern diesbezüglich nichts Gesetzliches entgegensteht.
  3. Vereinbarter Gerichtsstand ist nach der Wahl des Auftragnehmers entweder dessen Hauptgeschäftssitz oder der Sitz der unselbständigen Niederlassung, von der aus der Vertrag vom Auftragnehmer erfüllt wird; unter der Einschränkung, dass der Vertragspartner Kaufmann, eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.
DIE ABBRUCH & RECYCLING EXPERTEN

Andernach

Am weißen Haus 5

56626 Andernach

info@vandenberg-gruppe.de

Düsseldorf

Ulanenstr.1a

40468 Düsseldorf

info@vandenberg-gruppe.de

Services

Abbruch

Recycling

Erdarbeiten

Designed by pixel56          © 2022 Van den Berg GmbH. All Rights Reserved.